Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.2.1. RS 2022/13
Ziff. B.I.2.1. RS 2022/13, Allgemeines
(1) Grundsätzlich können alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtigen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, zwischen den in § 173 SGB V genannten Krankenkassen wählen. Lediglich für Personen in der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, für Versicherte im Rahmen der Sonderzuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach dem KVLG 1989 und für Seeleute im Sinne von § 2 Absatz 3 SGB IV (vgl. § 28i Satz 4 SGB IV) ist eine Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes vorgesehen.
(2) Das Krankenkassenwahlrecht hat die versicherte Person gegenüber der von ihr gewählten Krankenkasse auszuüben. Eine gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. Bundesagentur für Arbeit) abgegebene Wahlerklärung erlangt dagegen keine Rechtswirkung.
(3) Die Grundsätze der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts, die Bindung an die Krankenkassenwahl sowie — ab 2021 — das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels sind für alle Mitgliedergruppen in den Grundsätzlichen Hinweisen "Krankenkassenwahlrecht" [RS 2022/10] des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung beschrieben. Diese Grundsätzlichen Hinweise dienen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Umsetzung der Regelungen über das Krankenkassenwahlrecht.
(4) Das Krankenkassenwahlrecht kann im Wege der sofortigen Krankenkassenwahl oder im Wege einer Kündigung der Mitgliedschaft (Krankenkassenwahl bei unverändertem Versicherungsverhältnis) ausgeübt werden.
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