Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.7.1. RS 2022/13
Ziff. C.I.7.1. RS 2022/13, Monatliche Beitragsnachweise
(1) Über die Abrechnung der monatlichen Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung erhält der Gesundheitsfonds und die landwirtschaftliche Krankenkasse von der Bundesagentur für Arbeit jeweils separate Beitragsnachweise, getrennt für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsnachweise werden elektronisch als Datensätze übermittelt. Der Inhalt der Datenübertragung wird außerhalb dieses Gemeinsamen Rundschreibens von den beteiligten Organisationen vereinbart. Der Beitragsnachweis enthält insbesondere
- - den Nachweiszeitraum,
- - das Erstellungsdatum,
- - die Betriebsnummer des Empfängers,
- - das Verfahren, für das der Datensatz bestimmt ist (hier: Arbeitslosengeld),
- - die Gesamtsumme der beitragspflichtigen Einnahmen,
- - die Gesamtsumme der Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge bzw. zur Pflegeversicherung,
- - die Gesamtsumme der Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung.
(2) Die Beitragsabrechnungsunterlagen werden von der Bundesagentur für Arbeit aufbewahrt.
(3) Die Aufbewahrungsfrist der Nachweise beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abrechnungsunterlagen erstellt wurden.
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