Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.8.4.2. RS 2022/13
Ziff. C.I.8.4.2. RS 2022/13, Vorrangigkeit des Beitragsanspruchs nach § 175 SGB III
Der Anspruch der Einzugsstelle auf Beiträge nach § 175 SGB III wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Arbeitnehmer des insolventen Arbeitgebers bereits Arbeitslosengeld im Rahmen des § 157 Absatz 3 SGB III bezogen haben und die Bundesagentur für Arbeit für sie bereits Beiträge zur Krankenversicherung nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V bzw. zur Pflegeversicherung nach § 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V gezahlt hat. Die Agentur für Arbeit hat deshalb auf Antrag der Einzugsstelle die auf das Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor dem Insolvenztag entfallenden und noch nicht gezahlten Beiträge nach § 175 Absatz 1 SGB III zu entrichten, auch wenn für dieselbe Zeit bereits Beiträge nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V bzw. § 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V gezahlt worden sind. Die Einzugsstelle hat diese Beiträge gemäß § 175 Absatz 2 Satz 1 SGB III gegenüber dem Arbeitgeber weiterzuverfolgen und — soweit Zahlungen geleistet werden — diese der Agentur für Arbeit nach § 175 Absatz 2 Satz 2 SGB III zu erstatten.
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