Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II.2.1. RS 2022/13
Ziff. C.II.2.1. RS 2022/13, Allgemeines
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind grundsätzlich für jeden Tag, für den Versicherungspflicht besteht, zu zahlen. Sie werden nach § 157 SGB VI in einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) erhoben, die bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
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