Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 EUTBV
§ 4 EUTBV, Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent
1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 110 000 EUR pro Vollzeitäquivalent begrenzt.
Satz 2 geändert durch V vom 23. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 63) (29. 2. 2024).
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