Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 EUTBV
§ 12 EUTBV, Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. 1. 2023.
(2) 1 Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. 2 Die erste Bewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. 12. 2029.
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