Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.5. BRi
Ziff. 4.5. BRi, [F 1] Pflegerelevante Vorgeschichte und derzeitige Versorgungssituation
Das Gespräch mit der antragstellenden Person bzw. der/den Pflegeperson/-en sowie die Ermittlung der bestehenden Versorgung und Betreuung erlauben einen guten Einstieg in den weiteren Verlauf der Begutachtung. Die Pflegesituation aus der Sicht der antragstellenden Person und der Pflegeperson bzw. der Pflegefachkraft ist hier aufzunehmen.
Im Formulargutachten wird angegeben, welche Personen zur pflegebegründenden Vorgeschichte Angaben machen und ob bei der Begutachtung die Pflegeperson bzw. Pflegefachkraft oder weitere Personen wie Freunde, Familienangehörige, Lebenspartner/-innen oder Nachbar/-innen anwesend sind.
Mit Einverständnis der antragstellenden Person oder ihrer Betreuerin bzw. ihres Betreuers, gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten sollen auch Pflegepersonen oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege der antragstellenden Person beteiligt sind, befragt werden (§ 18a Absatz 9 Satz 2 SGB XI). Das Einverständnis ist im Formulargutachten zu dokumentieren. Es kann erforderlich sein, sowohl die Pflegeperson bzw. Pflegefachkraft als auch die antragstellende Person allein zu befragen. Die Möglichkeit eines getrennten Gesprächs ist ggf. anzubieten. Auf Wunsch der antragstellenden Person soll ein getrenntes Gespräch erfolgen.
Weichen die Angaben der antragstellenden Person und der Pflegeperson bzw. Pflegefachkraft voneinander ab, ist dies im Formulargutachten zu dokumentieren.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner