Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.6.1. BRi
Ziff. 5.6.1. BRi, [KF 5.1] Pflegegrad
Unter diesem Punkt gelten bzgl. der Ausführungen zu den Modulen und Berechnungsregeln grundsätzlich die gleichen Ausführungen wie für Erwachsene (Punkt 4.10.1). Die Besonderheiten für Kinder sind im Folgenden dargestellt.
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Insofern kommen nicht in allen Altersgruppen alle Module bzw. alle Kriterien der Module zum Tragen.
Für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit fließen bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten nur die folgenden Module bzw. Kriterien in die Bewertung ein:
- - Modul 1 "Mobilität", es wird nur das Kriterium KF 4.1.B Besondere Bedarfskonstellation beurteilt.
- - Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen".
- - Modul 4 "Selbstversorgung" wird ersetzt durch das Kriterium KF 4.4.0 "Bestehen gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen?".
- - Modul 5 "Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen".
Nachfolgend sind jeweils altersbezogen die Kriterien aufgeführt, die erst ab einem bestimmten Alter zu beurteilen sind.
Ab 2 Jahren
Im Modul 4:
- - Kriterium KF 4.4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers
- - Kriterium KF 4.4.3 Waschen des Intimbereichs
- - Kriterium KF 4.4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
Ab 2 Jahren und 6 Monaten
Im Modul 2:
- - Kriterium KF 4.2.3 Zeitliche Orientierung
- - Kriterium KF 4.2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren
Im Modul 6:
- - Kriterium KF 4.6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
- - Kriterium KF 4.6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
Ab 3 Jahren und 6 Monaten
Im Modul 4:
- - Kriterium KF 4.4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
Ab 4 Jahren
Im Modul 2:
- - Kriterium KF 4.2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen
Ab 5 Jahren
Im Modul 4:
- - Kriterium KF 4.4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
- - Kriterium KF 4.4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Für die Berechnungsregeln gelten die gleichen Ausführungen wie für Erwachsene (Punkt 4.10.1).
Besonderheiten bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten
Abweichend zur regelhaften Einstufungssystematik bemisst sich für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten der Grad der Pflegebedürftigkeit folgendermaßen:
Pflegegrad 2: | erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte) |
Pflegegrad 3: | schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte) |
Pflegegrad 4: | schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte) |
Pflegegrad 5: | schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 70 bis 100 Gesamtpunkte) |
Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten mit einer besonderen Bedarfskonstellation (Kriterium KF 4.1.B), die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, werden ebenfalls, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 70 Punkten liegen, dem Pflegegrad 5 zugeordnet.
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