Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Präambel PflBer-RL
Präambel PflBer-RL
(1) 1 Der mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz eingeführte § 7a SGB XI normiert einen Anspruch auf eine umfassende individuelle Pflegeberatung im Sinne eines Fallmanagements. 2 Seit dem 1. 1. 2009 haben Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, sowie Personen, die einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben, einen Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. 3 Dieser Individualanspruch wurde durch das 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erweitert. 4 Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB XI erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber Angehörigen und weiteren Personen. 5 Ferner haben Pflegeberaterinnen und Pflegeberater gemäß § 7a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 SGB XI auch über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. 6 Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz wurde der Regelungstatbestand des § 7b Absatz 1 Satz 1 SGB XI erweitert. 7 Die Pflegekasse hat der versicherten Person nicht nur dann einen Beratungstermin anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen, wenn ein erstmaliger Antrag auf Leistung oder weitere Anträge auf Leistungen nach den in § 7b SGB XI genannten Paragraphen eingehen, sondern auch nach dem erklärten Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. 8 Darüber hinaus ist dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit des individuellen Versorgungsplans hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären. 9 Durch das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz wurde die Pflegeberatung um digitale Beratungsangebote ergänzt. 10 Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person kann die Pflegeberatung durch barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden und in diesem Rahmen mittels barrierefreier digitaler Anwendungen erfolgen 1 .
(2) 1 Die Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI geben einheitliche Maßstäbe und Grundsätze für die Pflegeberatung vor, insbesondere für das Verfahren und die Inhalte der Pflegeberatung als Beratungsprozess einschließlich des einheitlich strukturierten Versorgungsplans sowie dessen elektronischen Austausch 2 . 2 Hierdurch soll erreicht werden, dass der Zugang zu Sozialleistungen und sozialen Hilfen verbessert, das Selbstbestimmungsrecht des Pflegebedürftigen gestärkt und Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in der Pflegesituation unterstützt werden und die Verbraucher- und Dienstleistungsorientierung der durch unterschiedliche Personen und Stellen durchgeführten Pflegeberatung für die ratsuchenden Versicherten und ihre Angehörigen oder weitere Personen sichergestellt ist. 3 Zugleich soll die Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Beratungstätigkeit durch eine abgestimmte Vorgehensweise eines einheitlichen Beratungsprozesses sowie die Einbindung der an dem Versorgungsprozess der versicherten Person Beteiligten gewährleistet werden.
1 Zur Umsetzung der Video-Pflegeberatung und digitaler Anwendungen im Rahmen der Pflegeberatung sind erwartungsgemäß noch erforderliche technische Voraussetzungen zu schaffen, sodass digitale Angebote und Anwendungen mit Inkrafttreten der Richtlinien ggf. noch nicht zur Verfügung stehen. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme digitaler Angebote und Anwendungen ist daher nach Inkrafttreten der Richtlinien hinzuwirken.
2 Siehe auch "Technische Beschreibung zur einheitlichen Struktur und zum elektronischen Austausch des Versorgungsplans nach § 17 Absatz 1a Satz 4 SGB XI".
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