Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2. PflBer-RL
Ziff. 2.2. PflBer-RL, Beratung
(1) 1 Auf der Grundlage des ermittelten und analysierten Hilfe- und Unterstützungsbedarfs 1 unterstützt die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater die ratsuchende Person, konkrete Ziele und Maßnahmen zu formulieren. 2 Hierfür berät die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater bedarfsentsprechend zu gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen, pflegerischen und sozialen Hilfen sowie zu Sozialleistungen und unterstützt so bei deren Auswahl. 3 Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Möglichkeiten digitaler Anwendungen im Rahmen des SGB V und SGB XI 2 . 4 Ggf. ist die ratsuchende Person auch zu beraten, wie sie sich auf den Termin zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit vorbereiten kann (z. B. Vorlage von Arztbriefen/Schilderung der eigenen Ressourcen).
(2) Da der Inhalt einer jeden Beratung von den unterschiedlichen Bedarfen und Fragen der ratsuchenden Person abhängig ist, sind im Folgenden ausgewählte Themen als mögliche Beratungsinhalte dargestellt.
1 Siehe Abschnitt 2.1.
2 Siehe u. a. §§ 33a, 139 SGB V oder digitale Möglichkeiten im Rahmen der Prävention und Gesundheitsförderung, §§ 39a, 40a, § 78 Absatz 2a SGB XI.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner