Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.7. PflBer-RL
Ziff. 2.2.7. PflBer-RL, Demenzielle Erkrankungen
1 Pflegeberaterinnen und Pflegeberater halten zielgruppenspezifische Ratgeber/Informationsmaterialien für Menschen mit demenziellen Erkrankungen sowie für deren Angehörige oder weitere Personen bereit, stellen diese bei Bedarf zur Verfügung und weisen auf spezielle Beratungs-/Informationsangebote hin. 2 Zu berücksichtigen sind hierbei auch digitale Angebote spezieller Fachstellen. 3 Darüber hinaus soll die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater bei Bedarf auf die Vernetzung mit Fachstellen und eine entsprechende Unterstützung und Beratung hinwirken und/oder beispielsweise Kontaktdaten zu Krisentelefonen oder anderen spezifischen Institutionen zur Verfügung stellen 1 .4 Zu beachten sind stets der Hilfe- und Unterstützungsbedarf sowie die Belange der demenziell erkrankten Person.
1 Siehe Abschnitt 2.4.
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