Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.3. PflBer-RL
Ziff. 2.3.3. PflBer-RL, Elektronischer Austausch des Versorgungsplans
1 Die an dem Austausch des elektronischen Versorgungsplans Beteiligten nutzen für den elektronischen Datenaustausch ein sicheres Übermittlungsverfahren der Telematikinfrastruktur 1 . 2 Form und Struktur der Übertragung werden in der Technischen Beschreibung zur einheitlichen Struktur und zum elektronischen Austausch des Versorgungsplans nach § 17 Absatz 1a Satz 4 SGB XI geregelt und müssen entsprechend eingehalten werden 2 .
1 Siehe "Technische Beschreibung zur einheitlichen Struktur und zum elektronischen Austausch des Versorgungsplans nach § 17 Absatz 1a Satz 4 SGB XI"/Durchführung der Datenübermittlung, Abschnitt 3.
2 Siehe "Technische Beschreibung zur einheitlichen Struktur und zum elektronischen Austausch des Versorgungsplans nach § 17 Absatz 1a Satz 4 SGB XI". Die Pflege des Dokuments "Technische Beschreibung zur einheitlichen Struktur und zum elektronischen Austausch des Versorgungsplans nach § 17 Absatz 1a Satz 4 SGB XI" erfolgt durch den GKV-Spitzenverband.
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