Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3. PflBer-RL
Ziff. 3. PflBer-RL, Qualitätsgesicherte Durchführung der Pflegeberatung
1 Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater evaluieren die von ihnen erbrachten Pflegeberatungen z. B. in Form von kollegialen Fallbesprechungen oder Supervision. 2 Diese Evaluation erfolgt, indem die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater die Durchführung des Beratungsprozesses bewerten. 3 Bewertet werden kann z. B. die Zufriedenheit der ratsuchenden Person mit der Pflegeberatung, die Nutzung der Netzwerke sowie die Erfahrung, wie die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater die ratsuchenden Personen mit bestimmten Informationen am besten erreichen konnte. 4 Zeigt sich Verbesserungs- oder Änderungsbedarf, sollen die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater die Durchführung des Beratungsprozesses unter Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinien anpassen, um eine stetige Weiterentwicklung und Verbesserung der Qualität der Pflegeberatung zu erzielen 1 .
1 Der GKV-Spitzenverband legt dem BMG gemäß § 7a Absatz 9 Satz 1 SGB XI alle 3 Jahre, erstmals zum 30. 6. 2020, einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht u. a. über die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen vor.
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