Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06
§ 13 SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06, Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung mit Leistungen nach dem SGB XII
Soweit fortlaufende Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit fortlaufenden Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen nach dem SGB XII zusammentreffen, ist in jedem Einzelfall und mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person, zwischen der Pflegekasse und dem Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung zu treffen. Zu den die Vereinbarung betreffenden fortlaufenden Leistungen der Pflegeversicherung zählen die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI. Daneben können auch die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI sowie die Leistungen der Tages- und Nachtpflege Gegenstand der Vereinbarung sein. Fortlaufende Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen Leistungen, die die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung im eigenen Wohnraum ermöglichen oder erleichtern.
Die Vereinbarung regelt,
- - dass der Träger der Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen nach Maßgabe des Leistungsbescheides der Pflegekasse übernimmt,
- - die Pflegekasse dem Träger der Eingliederungshilfe die Kosten erstattet sowie
- - die Modalitäten zur Übernahme, Durchführung und Erstattung der Leistungen.
Soweit darüber hinaus ebenfalls Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder dem SGB XIV zu erbringen sind, ist außerdem auch der zuständige Sozialhilfeträger zu beteiligen.
Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in den Empfehlungen vom 10. 4. 2018 das Nähere zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung durch einen Träger der Eingliederungshilfe sowie der Erstattung der Kosten für die Leitungen (§ 13 Absatz 4 Satz 1 SGB XI) und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers festgelegt, um so eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern (abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/rahmenvertraege_richlinien_und_bundesempfehlungen/2018_10_15_Pflege_Empfehlungen_nach_13_Abs_4_SGB_XI.pdf).
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