Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18c SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 18c SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Die Pflegekasse hat der antragstellenden Person im Regelfall innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang die endgültige Entscheidung über ihren Antrag schriftlich mitzuteilen. In den Fällen einer verkürzten Begutachtungsfrist nach § 18a Absatz 5 und 6 SGB XI hat die Pflegekasse die vorläufige Entscheidung unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des MD oder der beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter mitzuteilen. In diesen Fällen ist zudem eine abschließende Entscheidung innerhalb der 25 Arbeitstage-Frist vorzunehmen (siehe Ziffer 2 zu § 18c SGB XI). Zusammen mit dem endgültigen Bescheid ist der antragstellenden Person das Gutachten zu übersenden, sofern der Übersendung nicht widersprochen wurde. Hinsichtlich der verkürzten Begutachtungsfristen siehe Ziffer 4 zu § 18a SGB XI.
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