Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SGB XI Ziff. 8. RS 2023/06
§ 36 SGB XI Ziff. 8. RS 2023/06, Verwendung von maximal 40 v. H. des Leistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag
Schöpft die pflegebedürftige Person den ihr zustehenden Sachleistungsbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI in dem jeweiligen Kalendermonat nicht voll aus, kann sie den nicht für ambulante Pflegesachleistungen verwendeten Betrag für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) verwenden. Dabei darf der für die Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendete Betrag maximal 40 v. H. der in § 36 Absatz 3 SGB XI vorgesehenen Leistungshöchstbeträge des jeweiligen Pflegegrades betragen. Weitere Erläuterungen sind Ziffer 2 zu § 45a SGB XI zu entnehmen.
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