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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB XI Ziff. 2.4. RS 2023/06
§ 39 SGB XI Ziff. 2.4. RS 2023/06, Vorliegen von Erwerbsmäßigkeit bei einer Verhinderungspflegeperson, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt und im laufenden Jahr bereits eine andere pflegebedürftige Person gepflegt hat
Erwerbsmäßigkeit kann nach den Gesetzesmaterialien insbesondere angenommen werden, wenn seitens der Ersatzpflegeperson nachgewiesen wird, dass von ihr im laufenden Jahr (Zeitraum von 12 Monaten) bereits eine andere pflegebedürftige Person über einen Zeitraum von mehr als einer Woche gepflegt wurde. Sollte es sich bei der ersten Verhinderungspflege im laufenden Jahr um eine pflegebedürftige Person handeln, die mit der Pflegeperson bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, erfolgt im Nachhinein keine erneute Beurteilung dieser Verhinderungspflege (vgl. Ziffer 2.3).
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, nimmt Sachleistungen in voller Höhe in Anspruch und wird zusätzlich von ihrer Schwester gepflegt. Die Verhinderungspflege wird von ihrem nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Bruder in der Zeit vom 1. 5. bis 14. 5. (14 Kalendertage) durchgeführt. Hierfür hat ihm die versicherte Person nachweislich 550 EUR gezahlt. Darüber hinaus werden von dem Bruder zusätzlich Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 160 EUR nachgewiesen.
Gleichzeitig weist der Bruder nach, dass er bereits in der Zeit vom 3. 12. bis 17. 12. des vorangehenden Kalenderjahres (15 Kalendertage) eine Verhinderungspflege bei einer anderen pflegebedürftigen Person durchgeführt hat.
Ergebnis:
Die Ersatzpflegeperson pflegt 2 verschiedene pflegebedürftige Personen jeweils länger als eine Woche innerhalb eines 12-Monats-Zeitraumes, sodass Erwerbsmäßigkeit für die Verhinderungspflege ab 1. 5. anzunehmen ist. Infolgedessen kommt eine Begrenzung der Aufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen auf den 2,0-fachen Betrag des Pflegegeldes des Pflegegrades 4 (1 530 EUR) nicht in Betracht.
Kostenübernahme für die allgemeinen Pflegeleistungen in Höhe von | = 550 EUR |
plus Fahrkosten | = 160 EUR |
Erstattungsbetrag | = 710 EUR |
Es besteht im laufenden Kalenderjahr noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für 42 Kalendertage bzw. in Höhe von 902 EUR (1 612 EUR - 710 EUR).
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