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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB XI Ziff. 2.7. RS 2023/06
§ 39 SGB XI Ziff. 2.7. RS 2023/06, Verwendung des nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI in Höhe von bis zu 1 612 EUR kann um bis zu 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2 418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI in Höhe von bis zu 1 612 EUR um bis zu 1 774 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 3 386 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen erbracht, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt dies insoweit, als im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege weitere notwendige Aufwendungen nachgewiesen werden (vgl. § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB XI).
Beispiel 1:
Teil 1
Die Verhinderungspflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 wird von einem ambulanten Pflegedienst vom 2. 3. bis 29. 3. (28 Kalendertage) erbracht und in Höhe von 1 570 EUR nachgewiesen. Die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wurden bisher nicht in Anspruch genommen.
Ergebnis:
Die Pflegekasse übernimmt die durch den ambulanten Pflegedienst entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1 570 EUR. Für den Zeitraum vom 3. 3. bis 28. 3. wird ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege am 2. 3. und 29. 3. wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
Teil 2
Die pflegebedürftige Person nimmt erneut Leistungen der Verhinderungspflege vom 15. 6. bis 30. 6. (16 Kalendertage) in Anspruch. Die Verhinderungspflege wird von einem ambulanten Pflegedienst in Höhe von 744 EUR (täglich 46,50 EUR) erbracht. Die pflegebedürftige Person entscheidet sich für die Verwendung des noch zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege.
Ergebnis:
Durch die bereits in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von 1 570 EUR besteht noch ein Restanspruch in Höhe von 42 EUR (1 612 EUR - 1 570 EUR). Da die pflegebedürftige Person im laufenden Kalenderjahr keine Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, kann sie den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1 612 EUR um den nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 1 SGB XI um bis zu 806 EUR erhöhen.
Aufgrund der vorangegangenen Verhinderungspflege (28 Tage) besteht noch ein Restanspruch von 14 Tagen. Während dieser Zeit sind Kosten in Höhe von 651 EUR (14 Tage x 46,50 EUR) entstanden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag in Höhe von 609 EUR (651 EUR - 42 EUR) ist auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 1 SGB XI anzurechnen. Im laufenden Kalenderjahr besteht ein Restanspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 1 165 EUR (1 774 EUR - 609 EUR). Somit ist der Leistungsanspruch für die Verhinderungspflege für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.
Für den Zeitraum vom 16. 6. bis 27. 6. wird ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Für den ersten Tag der Inanspruchnahme am 15. 6. und dem letzten Tag der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI am 28. 6. 2017 und der ab diesem Zeitpunkt insoweit sichergestellten Pflege wird das volle Pflegegeld gezahlt.
Beispiel 2:
Teil 1
Die Verhinderungspflege bei einer Pflegegeld empfangenden Person des Pflegegrades 3 wird von deren nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter vom 12. 3. bis 24. 3. (13 Kalendertage) durchgeführt. Von der Pflegeperson werden pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 253 EUR, ein Verdienstausfall in Höhe von 1 445 EUR und Fahrkosten in Höhe von 78 EUR (30 km x 0,20 EUR = 6 EUR x 13 Tage) nachgewiesen. Die pflegebedürftige Person entscheidet sich für die Verwendung des noch zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege.
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 253 EUR |
plus Fahrkosten | = 78 EUR |
plus Verdienstausfall | = 1 445 EUR |
Gesamt | = 1 776 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 12. 3. und 24. 3. volles Pflegegeld (573 EUR x 2 : 30) | = 38,20 EUR |
vom 13. 3. bis 23. 3. hälftiges Pflegegeld (286,50 EUR x 11 : 30) | = 105,05 EUR |
Der Höchstbetrag von 1 612 EUR wird überschritten. Da bisher im laufenden Kalenderjahr keine Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurden, kann der Leistungsrahmen der Verhinderungspflege um die nicht verwendeten Mittel der Kurzzeitpflege um bis zu 806 EUR erhöht werden. Demzufolge kann der Restbetrag der Kosten für die Verhinderungspflege in Höhe von 164 EUR (1 776 EUR - 1 612 EUR) ebenfalls erstattet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag in Höhe von 164 EUR wird auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 1 SGB XI angerechnet. Im laufenden Kalenderjahr besteht ein Restanspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 1 610 EUR (1774 EUR - 164 EUR).
Verhinderungspflege kann im laufenden Kalenderjahr noch in Höhe von 642 EUR (806 EUR - 164 EUR) für bis zu 29 Tage in Anspruch genommen werden.
Teil 2
Die pflegebedürftige Person nimmt erneut Leistungen der Verhinderungspflege vom 16. 6. bis 30. 6. (15 Kalendertage) in Anspruch. Die Verhinderungspflege wird von einem ambulanten Pflegedienst in Höhe von 720 EUR (täglich 48 EUR) erbracht. Es können noch nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege in Höhe von 642 EUR in Anspruch genommen werden.
Ergebnis:
Durch die vorangegangene Verhinderungspflege sind die Leistungen der Verhinderungspflege zwar der Höhe nach, aber nicht den Kalendertagen nach ausgeschöpft. Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1 612 EUR kann um den nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 1 SGB XI erhöht werden. Da bereits für die vorangegangene Verhinderungspflege noch nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege in Höhe von 164 EUR in Anspruch genommen wurden, kann der Leistungsrahmen der Verhinderungspflege um bis zu 642 EUR (806 EUR - 164 EUR) erhöht werden. Somit übernimmt die Pflegekasse die durch den ambulanten Pflegedienst entstandenen Aufwendungen in Höhe von 642 EUR. Der Leistungsanspruch für die Verhinderungspflege ist für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft. Dies gilt ebenfalls für den Erhöhungsbetrag aus nicht verwendeten Mitteln der Kurzzeitpflege in Höhe von 806 EUR. Zudem wird der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag in Höhe von 806 EUR (642 EUR + 164 EUR) auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 1 SGB XI angerechnet. Im laufenden Kalenderjahr besteht ein Restanspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 968 EUR (1 774 EUR - 642 EUR - 164 EUR).
Der Anspruch auf Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes ist auf 42 Tage im Kalenderjahr beschränkt. Da während der vorangegangenen Verhinderungspflege ein hälftiges Pflegegeld für 13 Kalendertage fortgezahlt wurde, besteht für den Zeitraum vom 17. 6. bis 29. 6. ein Anspruch auf hälftiges Pflegegeld. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege am 16. 6. und 30. 6. wird volles Pflegegeld gezahlt.
Beispiel 3:
Teil 1
Die Verhinderungspflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird von einem ambulanten Pflegedienst vom 10. 1. bis 4. 2. (26 Kalendertage) erbracht und in Höhe von 1 612 EUR nachgewiesen.
Ergebnis:
Die Pflegekasse übernimmt die durch den ambulanten Pflegedienst entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1 612 EUR. Für den Zeitraum vom 11. 1. bis 3. 2. wird ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege am 10. 1. und 4. 2. wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
Teil 2
Vom 2. 5. bis 13. 5. (12 Kalendertage) ist die Pflegeperson erneut verhindert. Die Verhinderungspflege wird dieses Mal von dem nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohn erbracht. Von der Pflegeperson werden neben pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 429 EUR Fahrkosten in Höhe von 50 EUR nachgewiesen. Die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wurden im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeschöpft.
Ergebnis:
Durch die vorangegangene Verhinderungspflege sind die Leistungen der Verhinderungspflege zwar der Höhe nach, aber nicht den Kalendertagen nach ausgeschöpft. Da die Leistungen der Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeschöpft sind, kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1 612 EUR nicht erhöht werden. Somit werden die dem Sohn entstandenen Aufwendungen in Höhe von 479 EUR nicht erstattet.
Unabhängig davon kann aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege das volle Pflegegeld für den Monat Mai gezahlt werden.
Beispiel 4:
Die Verhinderungspflege bei einer Pflegegeld empfangenden Person des Pflegegrades 2 wird von deren nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Tochter vom 8. 5. bis 22. 6. (46 Kalendertage) durchgeführt. Hierfür hat ihr die versicherte Person nachweislich 2 300 EUR (täglich 50 EUR) gezahlt. Darüber hinaus werden von der Tochter zusätzlich Fahrkosten in Höhe von 190 EUR nachgewiesen. Die pflegebedürftige Person entscheidet sich für die Verwendung des zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege.
Ergebnis:
Die Pflege dauert länger als 6 Wochen, sodass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist. Infolgedessen kommt eine Begrenzung der Aufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 (474 EUR) nicht in Betracht.
Der Höchstbetrag in Höhe von 1 612 EUR wird um die nicht verwendeten Mittel der Kurzzeitpflege in Höhe von 806 EUR auf 2 418 EUR erhöht. Der Tagessatz beträgt 54,13 EUR (2 300 EUR + 190 EUR = 2 490 EUR : 46 Tage). Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist auf 42 Tage (8. 5. bis 18. 6.) begrenzt. Die in der Zeit vom 8. 5. bis 18. 6. entstandenen pflegebedingten Aufwendungen und Fahrtkosten in Höhe von 2 273,46 EUR (54,13 EUR x 42 Tage) werden durch die Pflegekasse erstattet.
Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag in Höhe von 661,46 EUR ist auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 1 SGB XI anzurechnen. Im laufenden Kalenderjahr besteht ein Restanspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 1 112,54 EUR (1 774 EUR - 661,46 EUR). Der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege ist der Dauer nach für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.
Für die Zeit vom 9. 5. bis 17. 6. (40 Kalendertage) besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes. Für den ersten Tag der Verhinderungspflege am 8. 5. und für den letzten Tag der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI am 18. 6. und der ab diesem Zeitpunkt sichergestellten Pflege wird ein volles Pflegegeld gezahlt.
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