Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06
§ 40 SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06, Zuschusshöhe
Der Zuschuss beträgt je Maßnahme bis zu 4 000 EUR. Er ist auf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme begrenzt. Überschreiten die Kosten der Maßnahme 4 000 EUR, ist der über dem Zuschuss liegende Betrag von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.
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