Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44a SGB XI Ziff. 2.1.3. RS 2023/06
§ 44a SGB XI Ziff. 2.1.3. RS 2023/06, Nachrangigkeit des Pflegeunterstützungsgeldes
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist nachrangig gegenüber Leistungen des Arbeitgebers wegen Entgeltfortzahlung und gegenüber Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 Absatz 4 SGB VII. Sofern ein solcher Anspruch besteht, hat der bzw. die wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach dem PflegeZG freigestellte Beschäftigte keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dies gilt auch für Auszubildende, bei denen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2b BBiG die Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen zu zahlen ist, wenn sie aus einem, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsbildungsverhältnis zu erfüllen. Der bestehende Entgeltfortzahlungsanspruch durch den Arbeitgeber kann nicht abgedungen werden; ist also vorrangig vor dem Krankengeld nach § 45 SGB V zu erfüllen. Entsprechend der Anwendung des § 19 BBiG auf die Zahlung des Kinderkrankengeld ist die Pflege einer nahen pflegebedürftigen angehörigen Person als ein in der Person des bzw. der Auszubildenden unverschuldeter Grund anzusehen. Für die Ausbildung im Gesundheitswesen findet jedoch das BBiG keine Anwendung (vgl. § 22 KrPflG, § 26 HebG, § 28 AltPflG), sodass hier die allgemeinen Voraussetzungen zum Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gelten.
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