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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 145 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 145 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Zum 1. 1. 2020 erfolgt aufgrund der Einführung der Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe die Neuregelung des § 43a SGB XI (vgl. Ziffer 1 zu § 43a SGB XI). Demnach haben pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 einen Anspruch auf Leistungen nach § 43a SGB XI, die in Einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 SGB XI oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI leben.
Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die am 1. 1. 2017 einen Anspruch auf ambulante Leistungen hatten und nicht in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 71 Absatz 4 SGB XI in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung lebten, haben auch weiterhin einen Anspruch auf die ambulanten Leistungen. Die ab 1. 1. 2020 geltende Fassung des § 43a SGB XI findet auf diese keine Anwendung, auch wenn es sich bei der Wohnform, in der sie leben, tatsächlich um eine Räumlichkeit im Sinne des § 71 Absatz 4 SGB XI handelt.
Der Besitzstand gilt auch dann, wenn die anspruchsberechtigte pflegebedürftige Person nach dem 1. 1. 2017 in eine andere Wohnform gewechselt hat, die ebenfalls nicht der Regelung des § 43a SGB XI in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung unterfallen wäre (z. B. Wechsel von einer ambulant betreuten Wohngruppe im Sinne des § 38a SGB XI in einen Einzelhaushalt).
Wechselt der anspruchsberechtigte pflegebedürftige Person nach dem 1. 1. 2017 in eine Wohnform, auf die die Regelung des § 43a SGB XI in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt dort gelebt hätte, so findet der Besitzstandsschutz keine Anwendung. Der Besitzstandschutz besteht jedoch dann wieder, wenn sie aus dieser Wohnform in eine Wohnform wechselt, die der Regelung des § 43a SGB XI in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung nicht unterlegen hätte (z. B. Wechsel aus einem Einzelhaushalt in eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe und anschließender Wechsel in eine ambulant betreuten Wohngruppe).
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