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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.1.1.3. RS 2018/04
Ziff. 5.1.1.1.3. RS 2018/04, Steuerfreie Aufwendungen
(1) Steuerfrei sind sowohl die Beiträge des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge), als auch die im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers. Zu diesen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers zählt die Finanzverwaltung
- - die Beiträge des Arbeitnehmers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden,
- - die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 BetrAVG,
- - die Arbeitgeberzuschüsse nach § 1a Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 2 BetrAVG bei Entgeltumwandlung.
(2) Die Steuerfreiheit rein arbeitgeberfinanzierter Beiträge ist gegenüber den im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers vorrangig. Danach sind beim Freibetrag zunächst die arbeitgeberfinanzierten Beiträge und sofern der Freibetrag nicht ausgeschöpft worden ist, die auf den Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge zu berücksichtigen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber hat eine Pensionskasse. Er zahlt jährlich 3 600 EUR und der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung 2 800 EUR in diese Pensionskasse ein.
Lösung:
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG ist auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (das sind im Jahr 2018 = 6 240 EUR) begrenzt. Nach dem Steuerrecht ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vorrangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in 2018 in Höhe von 2 640 EUR (6 240 EUR - 3 600 EUR) steuerfrei. Der Restbetrag von 160 EUR (2 800 EUR - 2 640 EUR) ist individuell zu versteuern.
(3) Bei dem Höchstbetrag des § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG handelt es sich um einen Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags ist daher nicht vorzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Der Höchstbetrag kann erneut in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer ihn in einem vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach § 613a BGB kommt dies dagegen nicht in Betracht.
(4) Bei monatlicher Zahlung der Beiträge kann der Höchstbetrag in gleichmäßige monatliche Teilbeträge aufgeteilt werden. Stellt der Arbeitgeber vor Ablauf des Kalenderjahres, z. B. bei Beendigung des Dienstverhältnisses fest, dass die Steuerfreiheit im Rahmen der monatlichen Teilbeträge nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist oder werden kann, muss eine ggf. vorgenommene Besteuerung der Beiträge rückgängig gemacht (spätester Zeitpunkt hierfür ist die Übermittlung oder Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung) oder der monatliche Teilbetrag im laufenden Kalenderjahr so geändert werden, dass der Höchstbetrag ausgeschöpft wird.
(5) Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG verringert sich jedoch nach § 52 Absatz 4 Satz [15] EStG um Beiträge zu einer Pensionskasse oder Direktversicherung, die nach § 40b Absatz 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe der pauschal besteuerten Beiträge. Die Reduzierung des steuerfreien Höchstbetrages durch die pauschal besteuerten Beiträge erfolgt zunächst für die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge. Der hiernach verbleibende Steuerfreibetrag ist auf die Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers anzuwenden.
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