Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2.2.2. RS 2018/04
Ziff. 6.2.2.2. RS 2018/04, Nachträgliche Aufrechnung
(1) Wird die Steuerfreiheit von Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nummer 63 EStG erst im Nachhinein im Zuge einer Einmalzahlung in Anspruch genommen und wurden die Zuwendungen zu einer umlagefinanzierten Pensionskasse monatlich nach § 3 Nummer 56 Satz 1 und 2 EStG bereits steuerfrei gestellt, wird die "Nichtbesteuerung" der Zuwendungen — ggf. vollständig — rückgängig gemacht. Der zunächst erfolgten Berechnung des beitragspflichtigen geldwerten Vorteils aus den Zuwendungen wird in der nachträglichen Betrachtung die Grundlage nicht entzogen. Eine Rückwirkung ist in der Sozialversicherung aufgrund des Eingriffsverbots in abgewickelte Versicherungsverhältnisse ausgeschlossen.
(2) Demnach verbleibt es bei der im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a ggf. in Verb. mit Satz 3 und 4 SvEV im Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit festgestellten Beitragspflicht der Zuwendungen. Dies gilt auch dann, wenn zu Beginn des Kalenderjahres von vornherein feststeht, dass der Arbeitnehmer bei Gewährung einer Einmalzahlung (z. B. im November eines Jahres) von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen und somit die steuerliche Rückabwicklung eintreten wird.
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