Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15d TPG
§ 15d TPG, Fachbeirat
§ 15d eingefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2233).
(1) 1 Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet. 2 Dem Fachbeirat gehören an jeweils 2 Vertreter
- 1. der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2,
- 2. der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
- 3. des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V,
- 4. der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4,
- 5. der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4,
- 6. der Deutschen Transplantationsgesellschaft und
- 7. der Patientenorganisationen, die in der PatBeteiligungsV genannt oder nach ihr anerkannt sind.
(2) 1 Der Fachbeirat berät und unterstützt die Transplantationsregisterstelle und die Vertrauensstelle. 2 Er ist insbesondere zu beteiligen
- 1. bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und
- 2. bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2.
(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner