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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 141 UmwG
§ 141 UmwG, Ausschluss der Spaltung
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht 2 Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.
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