Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 253 UmwG
§ 253 UmwG, Inhalt des Formwechselbeschlusses
Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1) 1 In dem Formwechselbeschluss muss auch die Satzung der Genossenschaft enthalten sein. 2 Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(2) 1 Der Formwechselbeschluss muss die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. 2 In dem Beschluss kann auch bestimmt werden, dass jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im Übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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