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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 323 UmwG
§ 323 UmwG, Bekanntmachung des Spaltungsplans
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.
§ 323 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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