Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 328 UmwG
§ 328 UmwG, Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
§ 328 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
Aktionen
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.