Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 DiGAV
§ 26 DiGAV, Gebühren für Änderungsanzeigen und die Streichung
(1) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 139e Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 SGB V beträgt mindestens 1 500 und höchstens 4 900 EUR.
(2) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 139e Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB V beträgt mindestens 300 und höchstens 1 000 EUR.
(3) Die Gebühr für die Streichung einer digitalen Gesundheitsanwendung gemäß § 139e Absatz 6 Satz 6 und 9 SGB V beträgt 200 EUR.
Absatz 3 geändert durch V vom 22. 9. 2021 (BGBl. I S. 4355).
(4) Die einfache Anzeige im Umfang geringfügiger und lediglich redaktioneller Änderungen von Angaben und Informationen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist hiervon ausgenommen.
Absatz 4 angefügt durch V vom 22. 9. 2021 (BGBl. I S. 4355).
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