Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 KrTr-RL
§ 10 KrTr-RL, Information der Patientinnen und Patienten
1 Patientinnen oder Patienten sollen darüber unterrichtet werden, dass ihre Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich 10. v. H. der Kosten je Fahrt — mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt — beträgt. 2 Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
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