Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 HebVtr
§ 10 HebVtr, Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringung und Qualitätsmanagement
(1) Die Hebamme erfüllt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Mindestanforderungen hinsichtlich der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Näheres zur Qualität der Leistungserbringung (z. B. Aufklärung und Dokumentation) regeln die entsprechenden Anlagen 1.2 Leistungsbeschreibung und 3 Qualitätsvereinbarung.
(2) Die Hebamme führt ein Qualitätsmanagementsystem. Näheres hierzu regelt der Anhang 3.a Qualitätsmanagement der Anlage 3 Qualitätsvereinbarung.
(3) Der Nachweis zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen insbesondere zur Umsetzung des Qualitätsmanagements wird durch ein verwaltungsunaufwendiges Verfahren sichergestellt. Näheres hierzu regelt der Anhang 3.b Nachweisverfahren der Anlage 3 Qualitätsvereinbarung.
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