Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 HebVtr
§ 14 HebVtr, Vertragspartnerschaft und Klärung von Vertragsfragen
(1) Die Vertragspartner gehen vom Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit aus.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für eine gewissenhafte Durchführung dieses Vertrages Sorge zu tragen.
(3) Zweifelsfragen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sollen von den Vertragspartnern einvernehmlich geklärt werden.
(4) Zur Klärung von nicht nach Absatz 3 einvernehmlich zu klärenden Zweifelsfragen zwischen den Vertragspartnern sowie zur Klärung von Vertragsverstößen im Sinne des § 15 kann auf Antrag eines Vertragspartners ein Vertragsausschuss gebildet werden. Dieser setzt sich aus jeweils 3 Vertretern des GKV-Spitzenverbandes einerseits und Vertretern der vertragsschließenden Berufsverbände der Hebammen andererseits paritätisch zusammen.
(5) Vertragliche Anpassungen sind den Vertragspartnern auch außerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen möglich.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner