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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1.3 Ziff. D. HebVtr
Anlage 1.3 Ziff. D. HebVtr, Sonstige Leistungen
Entnahme von Körpermaterial bei der Versicherten/beim Kind zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen, inkl. Versand- und Portokosten | ||
2500 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 8,26 EUR |
2501 | als Dienst-Beleghebamme | 8,26 EUR |
2502 | als Begleit-Beleghebamme | 8,26 EUR |
Die Positionsnummer 250X ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nr. 0300 b) in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist. Die Positionsnummer 250x ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der Neugeborenenperiode notwendig ist, sowie auf ärztliche Anordnung. Die Positionsnummer 250x ist nur abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde und nicht bereits im Mutterpass oder im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert ist. |
Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (mit ärztlicher Anordnung) | ||
2600 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 21,68 EUR |
2601 | als Dienst-Beleghebamme | 21,68 EUR |
2602 | als Begleit-Beleghebamme | 21,68 EUR |
Die Positionsnummer 260x ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig. Die Leistung beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist. |
Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (mit ärztlicher Anordnung) gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
2610 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 26,02 EUR |
2611 | als Dienst-Beleghebamme | 26,02 EUR |
2612 | als Begleit-Beleghebamme | 26,02 EUR |
Die Positionsnummer 261x ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig. Die Leistung nach der Positionsnummer 261x beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. |
Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (ohne ärztlicher Anordnung) | ||
2630 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 21,68 EUR |
Die Positionsnummer 2630 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes ohne ärztliche Anordnung für 2 Stunden abrechnungsfähig. Die Leistung nach der Positionsnummer 2630 beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist. |
Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (ohne ärztlicher Anordnung) gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
2650 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 26,02 EUR |
Die Positionsnummer 2650 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes ohne ärztliche Anordnung für 2 Stunden abrechnungsfähig. Die Leistung nach der Positionsnummer 2650 beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. |
Pulsoxymetrie | ||
2670 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 8,26 EUR |
2671 | als Dienst-Beleghebamme | 8,26 EUR |
2672 | als Begleit-Beleghebamme | 8,26 EUR |
Die Positionsnummer 267X ist nur einmalig abrechnungsfähig. Die Position ist abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits von einem anderen Leistungserbringer erbracht wurde und im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. |
Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu 10 Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens 10 Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) | ||
2700 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 8,36 EUR |
Die Positionsnummer 2700 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abgeschlossen wird. |
Einzelrückbildungsgymnastik auf ärztliche Anordnung höchstens 20 Unterrichtseinheiten á 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit | ||
2730 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 10,85 EUR |
Nachfolgende Indikationen/Sachverhalte können eine Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung des Arztes notwendig machen:
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Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes | ||
2800 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 39,03 EUR |
Die Positionsnummer 2800 ist frühestens nach Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abrechnungsfähig. Leistungen nach den Positionsnummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens 8-mal in diesem Zeitraum abrechungsfähig. Mehr als insgesamt 8 Leistungen nach 2800 und 2810 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind. |
Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
2810 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 46,84 EUR |
Die Positionsnummer 2810 ist frühestens nach Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abrechnungsfähig. Die Positionsnummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens 8-mal in diesem Zeitraum abrechungsfähig. Mehr als insgesamt 8 Leistungen nach 2800 und 2810 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung. |
Zulage zu der Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten bei Zwillingen und mehr Kindern, für das 2. und jedes weitere Kind, pro Kind | ||
2820 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 13,45 EUR |
Die Positionsnummer 2820 ist je Hilfeleistung nach Positionsnummern 2800 bis 2810 für das 2. und jedes weitere Kind einmal pro Kind abrechnungsfähig. |
Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes mit Kommunikationsmedium | ||
2900 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 7,37 EUR |
Die Positionsnummer 2900 ist frühestens nach Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abrechnungsfähig. Die Positionsnummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens 8-mal in diesem Zeitraum abrechungsfähig. |
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