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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5. RS 2019/01
Ziff. 5. RS 2019/01, Feststellung der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit
(1) Als bloßes Tatbestandselement ist das (Nicht-)Vorliegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht isoliert feststellungsfähig. Die Entscheidung der Krankenkasse muss vielmehr auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses gerichtet sein oder im Rahmen der Bestimmung der Rangfolge der Einnahmen oder der Feststellung des maßgebenden Beitragssatzes die Beitragshöhe konkret bestimmen.
(2) Für die Feststellung, ob eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der Ausübung der selbständigen Tätigkeit oder beim Zusammentreffen der selbständigen Tätigkeit mit einer weiteren Erwerbstätigkeit vorliegen, in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 19. 2. 1987 — 12 RK 9/85 —, USK 8708). Entscheidungen über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe sind ihrer Natur nach gegenwartsorientiert und zugleich — durch ihre Dauerwirkung — zukunftsbezogen. In der Folgezeit eintretende tatsächliche Änderungen, die nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu berücksichtigen.
(3) Bei dieser statusrechtlichen Bewertung ist das Arbeitseinkommen aus der ausgeübten selbständigen Tätigkeit nach den tatsächlichen aktuellen bzw. den zu erwartenden Verhältnissen zu bestimmen. D. h., dass hierbei — anders als beim Nachweis des Arbeitseinkommens für Zwecke der Beitragsbemessung — nicht grundsätzlich auf den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen ist, sondern andere qualifizierte Nachweise (z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen, im Einzelfall auch die sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen durch den Selbständigen) zu akzeptieren sind.
(4) Ist über die Frage, ob eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht zeitnah bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder beim Zusammentreffen der selbständigen Tätigkeit mit einer weiteren Erwerbstätigkeit oder bei einer Änderung der Verhältnisse, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, gilt das vorstehende Gebot der vorausschauenden Betrachtungsweise für die Beurteilung entsprechend. Die seither eingetretenen tatsächlichen Entwicklungen eignen sich zwar nicht als Beurteilungsgrundlage einer Prognose; allerdings ist es auch nicht unzulässig, später eingetretene Entwicklungen als Bestätigung dafür zu finden, dass dies von vorneherein so beabsichtigt war, falls sich keine Anhaltspunkte für das Gegenteil finden.
(5) Sofern es bei der Frage der Feststellung der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit um die Systemabgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Krankenversicherung geht, sollen die Versicherungsverhältnisse grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft, d. h. zum Beginn des auf die Feststellung folgenden Kalendermonats, abgewickelt werden. Erfolgt die Feststellung zeitnah, d. h. innerhalb von 3 Monaten, gerechnet vom Tag des Zusammentreffens der Beschäftigung und der selbständigen Tätigkeit an, sollen die Änderungen der Versicherungsverhältnisse nach der wahren Sach- und Rechtslage — auch rückwirkend — vorgenommen werden.
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