Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22b GenG
§ 22b GenG, Zerlegung des Geschäftsanteils
(1) 1 Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. 2 Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.
(2) 1 Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. 2 § 15b Absatz 3 ist nicht anzuwenden. 3 Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.
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