Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 98 GenG
§ 98 GenG, Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Abweichend von § 19 Absatz 1 InsO ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
- 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung 1/4 des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
- 2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
- 3. die Genossenschaft aufgelöst ist.
Aktionen
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.