Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 PflegeZG
§ 6 PflegeZG, Befristete Verträge
(1) 1 Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. 2 Über die Dauer der Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entnehmen sein.
(3) 1 Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen kündigen, wenn die Freistellung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 vorzeitig endet. 2 Das KSchG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
(4) 1 Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter eingestellt ist. 2 Dies gilt nicht, wenn die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzählen ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
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