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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.4.2. RS 2009/01
Ziff. 8.4.2. RS 2009/01, Versicherungsrecht
(1) Bei der Wertguthabenentsparung gilt nach § 7 Absatz 3 Satz 2 SGB IV, unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen, die Fiktion der fortbestehenden Beschäftigung. Folge dessen ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten während der Entsparung des Wertguthabens eine grundsätzlich uneingeschränkte Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
(2) Soweit Wertguthaben aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung entspart wird, finden die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen geltenden Vorschriften Anwendung. Dabei kann für die Rentenversicherung von der Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit Gebrauch gemacht werden (§ 5 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Dies gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis in Zeiten vor Beginn einer Altersrente nach § 7f Absatz 1 Satz 2 SGB IV fingiert ist.
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