Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VI.3.1. RS 2019/12
Ziff. A.VI.3.1. RS 2019/12, Beginn der Mitgliedschaft als Rentner
(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, und zwar mit dem Beginn des Tages, also um 0:00 Uhr (§ 186 Absatz 9 SGB V). Maßgebend ist die Stellung des Rentenantrags nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Tag der Rentenantragstellung bleibt maßgebend, auch wenn die Rente vor der Antragstellung beginnt.
Beispiel 1:
Rentenantrag am | 14. 5. 2020 |
Rentenbeginn am | 1. 4. 2020 |
Beginn der Mitgliedschaft am | 14. 5. 2020 |
(2) Als Tag der Rentenantragstellung ist auch der Antrag auf Witwen- oder Witwerrentenvorschuss anzusehen (§ 115 Absatz 2 SGB VI). In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 116 Absatz 2 SGB VI als Rentenantrag gilt, ist Tag der Rentenantragstellung der Tag, an dem der Antrag auf Leistungen gestellt worden ist.
(3) Die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt nicht mit dem Tag der Rentenantragstellung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Rentenantragsteller noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V) vorrangig pflichtversichert ist.
Beispiel 2:
Rentenantrag am | 5. 2. 2020 |
Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bis | 30. 4. 2020 |
Bescheid über die Bewilligung der Rente zugestellt am | 24. 4. 2020 |
(Rentenbeginn: 1. 2. 2020) |
Ergebnis:
Die KVdR-Mitgliedschaft nach § 186 Absatz 9 SGB V ist durch die versicherungspflichtige Beschäftigung bis 30. 4. 2020 ausgeschlossen. Ab 1. 5. 2020 besteht eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner.
(4) Des Weiteren beginnt die KVdR-Mitgliedschaft auch dann zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Rentenantragstellung, wenn noch Ausschlusstatbestände im Sinne des § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 1 bis 3 SGB V wirken.
(5) Wird die KVdR-Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175 SGB V), beginnt die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
Beispiel 3:
Kündigung bei alter Krankenkasse eingereicht am | 17. 9. 2020 |
Rechtswirksamkeit der Kündigung zum | 30. 11. 2020 |
Mitgliedschaft bei neuer Krankenkasse ab | 1. 12. 2020 |
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