Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VII.2.3.2. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.3.2. RS 2019/12, Beginn und Höhe der Rente sowie der laufenden Rentenzahlung
Nach § 201 Absatz 4 Nummer 1 SGB V hat der Rentenversicherungsträger der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Höhe die Rente geleistet wird; darüber hinaus ist der Monat anzugeben, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner