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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.3.1.2. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.3.1.2. RS 2019/12, Zusatzbeitragssätze
(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren pflicht- und freiwillig versicherten Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V). Seit dem 1. 1. 2015 wird der Zusatzbeitrag nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds und damit einkommensabhängig erhoben.
(2) Nach § 220 Absatz 1 Satz 1 SGB V ist der Zusatzbeitrag Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, finden damit für den Zusatzbeitrag die für die Krankenversicherungsbeiträge maßgeblichen beitragsrechtlichen Regelungen Anwendung.
(3) Die Höhe des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags legt grundsätzlich die Krankenkasse individuell in ihrer Satzung als Prozentsatz fest ("Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz" — § 242 Absatz 1 Satz 2 SGB V, § 194 Absatz 1 Nummer 4 SGB V).
(4) Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 Absatz 3 SGB V obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V erhoben, der jährlich bis zum 1. 11. mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr vom BMG festgelegt wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für die Mitglieder, deren Beiträge von Dritten getragen werden. Er gilt jedoch nur für die den jeweiligen versicherungsrechtlichen Status prägenden beitragspflichtigen Einnahmen; auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder (z. B. Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) findet indes der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz Anwendung.
(5) Infolge der Einführung der paritätischen Finanzierung der Beiträge u. a. aus Renten ab 1. 1. 2019 ist bei der Bemessung der Beiträge aus vergleichbaren Renten aus dem Ausland sowie aus ALG-Renten die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes anzusetzen (A.VIII.3.3.1.4 und A.VIII.3.3.1.5).
(6) Da in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung kein (kassenindividueller) Zusatzbeitrag erhoben wird, fließt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz als eine Komponente in die Bestimmung der maßgeblichen Beitragssätze für die Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse ein (A.VIII.3.3.1.3 bis A.VIII.3.3.1.6).
(7) Bei Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gelten folgende Besonderheiten:
(8) § 247 Satz 3 SGB V bestimmt, dass sich Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes bei der Bemessung der Beiträge aus Renten für Versicherungspflichtige (einschließlich Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V) erst mit einer 2-monatigen Verzögerung auswirken. Der neue Zusatzbeitragssatz gilt mithin erst vom ersten Tag des 2. auf die Veränderung folgenden Kalendermonats. Im Falle eines Wechsels zu der Krankenkasse, die ihren Zusatzbeitragssatz verändert hat, gilt für versicherungspflichtige Rentenbezieher der unter Berücksichtigung der 2-Monatsregelung des § 247 Satz 3 SGB V maßgebende Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse vom Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels an. Damit kommt für sie wie bei den "Bestandsmitgliedern" noch für die ersten 2 Monate ab Veränderung des Zusatzbeitragssatzes der "alte" Beitragssatz der gewählten Krankenkasse zur Anwendung.
(9) Die verzögerte Berücksichtigung von Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gilt unter Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 18. 12. 2001 — B 12 RA 2/01 R —, USK 2001-50, auch im Fall der Veränderung des Zusatzbeitragssatzes in Folge einer Vereinigung (Fusion) von Krankenkassen. Damit ist bei versicherungspflichtigen Rentenbeziehern der vor der Fusion geltende Zusatzbeitragssatz der "bisherigen" Krankenkasse über den Vereinigungszeitpunkt hinaus noch für 2 Kalendermonate der Bemessung der Beiträge aus der Rente zugrunde zu legen. Der Zusatzbeitragssatz der neuen durch die Fusion entstandenen Krankenkasse findet erst vom Beginn des 2. auf die Vereinigung folgenden Kalendermonats an Anwendung. Für Rentenbezieher, die mit oder nach dem Fusionszeitpunkt Mitglied der neuen Krankenkasse werden, ohne unmittelbar vor diesem Zeitpunkt Mitglied einer der sich vereinigenden Krankenkassen gewesen zu sein, gilt der Zusatzbeitragssatz der neuen Krankenkasse hingegen bereits vom Beginn der Mitgliedschaft an, da in diesem Fall nicht auf einen "alten" Zusatzbeitragssatz der vereinigten Krankenkasse zurückgegriffen werden kann.
(10) Nach § 248 Satz 3 SGB V wirken sich für Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 SGB V Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes ebenfalls erst mit einer 2-monatigen Verzögerung aus, sofern die Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 256 Absatz 1 Satz 1 SGB V von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden (Zahlstellenverfahren). Die Fälle, in denen die Krankenkasse den Zusatzbeitrag aus Versorgungsbezügen unmittelbar vom Versicherten erhebt (bei freiwillig Versicherten, Versicherten in der Auffangversicherungspflicht und bei Kapitalabfindungen/-leistungen), werden hingegen von der 2-monatigen Verzögerung nicht erfasst. Die Ausführungen zu § 247 Absatz 3 SGB V in Bezug auf die Auswirkungen einer Fusion von Krankenkassen und des Krankenkassenwechsels gelten für § 248 Satz 3 SGB V aufgrund der inhaltlichen Parallelität der beiden Vorschriften entsprechend.
(11) Freiwillig versicherte Rentner haben den Zusatzbeitrag aus Renten oder Versorgungsbezügen zusammen mit dem übrigen Krankenversicherungsbeitrag selbst an die Krankenkasse zu zahlen. Eine Veränderung des Zusatzbeitragssatzes wirkt sich daher bei diesem Mitgliederkreis ohne zeitliche Verzögerung auf die Höhe des Zusatzbeitrags aus (vgl. Verweis in § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V auf § 247 Satz 1 und 2 — ohne Satz 3 — SGB V und § 248 Satz 1 und 2 — ohne Satz 3 — SGB V). Für die Bemessung des Zuschusses zur Krankenversicherung des Rentenversicherungsträgers für freiwillig versicherte Rentenbezieher gelten hingegen nach ausdrücklicher Bestimmung in § 106 Absatz 2 Satz 2 SGB VI die Grundsätze der zeitlichen Verzögerung entsprechend.
(12) Für Arbeitseinkommen im Sinne des § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V und § 237 Satz 1 Nummer 3 SGB V ist für die Wirkung von Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes kein Zeitverzug vorgesehen. Für die auf gesetzliche Renten aus dem Ausland nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V entfallenden Zusatzbeiträge gilt die 2-monatige Verzögerung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 247 Satz 3 SGB V ebenfalls nicht.
(13) Auch bei Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zum 1. 1. eines Jahres ergibt sich der vorstehend beschriebene Zeitverzug nicht.
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