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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.X.2.4. RS 2019/12, Ermittlung des Erstattungsbetrages der Pflegeversicherungsbeiträge bei Bezug von Krankengeld

(1) Krankengeldbezieher unterliegen in der sozialen Pflegeversicherung nach § 57 Absatz 2 SGB XI im Gegensatz zur Krankenversicherung der Beitragspflicht. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 80 % des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt. Die Pflegeversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte vom Leistungsbezieher und der Krankenkasse getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen, im Übrigen von der Krankenkasse allein (§ 59 Absatz 2 SGB XI).

(2) Bei einer Beitragserstattung aus der Rente in der Pflegeversicherung nach § 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 231 SGB V ist die Beitragszahlung aus dem Krankengeld in Form der Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus dem Krankengeld zur Pflegeversicherung nach § 57 Absatz 2 SGB XI zu berücksichtigen. Dies führt im Ergebnis zu unterschiedlichen Ausgangswerten für eine Erstattung von Beiträgen nach § 57 Absatz 1 SGB XI in der Pflegeversicherung und bei einer Beitragserstattung nach § 231 SGB V in der Krankenversicherung. Insoweit sind 2 Berechnungsverfahren erforderlich.


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