Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.3.4. RS 2020/03
Ziff. 1.1.3.4. RS 2020/03, Gasthörer
Unter dem Begriff der Gasthörer sind grundsätzlich diejenigen Personen zu verstehen, die eigeninitiativ und ohne Pflichten einzelne Veranstaltungen oder ganze Module in Hochschulen besuchen; sie sind entweder nicht oder als Gasthörer immatrikuliert, jedoch nicht als Student. Mithin werden Gasthörer von der Versicherungspflicht nicht erfasst.
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