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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4. RS 2020/03
Ziff. 1.4. RS 2020/03, Versicherungspflicht der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
(1) Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden, sind — mit Ausnahme der Beschränkung der Versicherungspflicht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres — in der Krankenversicherung dem Personenkreis der Praktikanten gleichgestellt.
(2) Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Ausbildungen allgemeinbildender Art, die einen sonst an allgemeinbildenden Schulen zu erreichenden Ausbildungsabschluss vermitteln. In diesem Zusammenhang eröffnet der Zweite Bildungsweg denjenigen, die keine Möglichkeit hatten, den mittleren Bildungsabschluss bzw. eine Hochschulreife im allgemeinen Schulwesen zu erlangen, letztlich den Zugang zu den Hochschulen (vgl. BSG, Urteil vom 7. 11. 1995 — 12 RK 38/94 —, USK 9553). Bei den Auszubildenden des zweiten Bildungswegs handelt es sich typischerweise um Personen, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mehrjährige Berufstätigkeit, in der Regel als Arbeitnehmer, zurückgelegt haben und zur Erlangung eines höheren allgemeinen Bildungsabschlusses z. B. eine der nachfolgenden schulischen Ausbildungsstätten besuchen:
- - Fachoberschulen,
- - Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs.
(3) Grundsätzlich ist nur der Besuch einer öffentlichen Schuleinrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule förderungsfähig. Dem Besuch der o. g. Ausbildungsstätten steht der Besuch von Ergänzungsschulen gleich, wenn die zuständige Landesbehörde die Gleichwertigkeit anerkennt.
(4) Weitere Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung ist, dass der Ausbildungsabschnitt, in dem der Auszubildende sich befindet, mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ein "Ausbildungsabschnitt" im Sinne des BAföG ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einschließlich der im Zusammenhang mit der Ausbildung geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung verbracht wird (vgl. § 2 Absatz 5 Satz 2 BAföG).
(5) Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht von Bedeutung, dass der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG bezieht. Vielmehr ist ausreichend, dass die Ausbildung förderungsfähig im Sinne des BAföG ist. Im Übrigen ist die Förderungsfähigkeit in der Meldung der Ausbildungsstätte anzugeben.
(6) Besucher einer Berufsfachschule sind keine Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs und unterliegen daher nicht der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V; dies gilt auch dann, wenn sie sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt befinden (vgl. BSG, Urteil vom 7. 11. 1995 — 12 RK 38/94 —, USK 9553).
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