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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 2020/03
Ziff. 4. RS 2020/03, Krankenkassenwahlrecht
(1) Die wählbaren Krankenkassen, die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts, die dabei einzuhaltenden Kündigungs- und Bindungsfristen, die zu erstellenden Mitgliedsbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen und das erforderliche Meldeverfahren werden in den §§ 173 bis 175 SGB V beschrieben.
(2) Das Krankenkassenwahlrecht setzt im Regelfall grundsätzlich das Zusammenwirken der Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der bislang zuständigen Krankenkasse einschließlich der Erfüllung von Bindungsfristen sowie eine Wahlerklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse voraus (Krankenkassenwahlrecht im Kündigungsverfahren). Darüber hinaus ist die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts auch ohne Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der bislang zuständigen Krankenkasse bei erstmaligem Eintritt der Versicherungspflicht oder bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versicherungstatbeständen möglich, sofern die hierfür im Gesetz genannten oder von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen vorliegen (sofortiges Krankenkassenwahlrecht). Schließlich besteht ein Sonderkündigungsrecht infolge der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes. Ab dem 1. 1. 2021 wird das Verfahren zum Krankenkassenwechsel verändert und in Teilen neu gestaltet. Die Änderungen sind Bestandteil des MDK-Reformgesetzes.
(3) Ausführliche Informationen zum Krankenkassenwahlrecht aller Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10] in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Insoweit beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die bei den Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs ergänzend zu beachtenden Besonderheiten im Zusammenhang mit der zur Meldung verpflichteten Stelle einerseits und den entsprechenden Bescheinigungen andererseits.
(4) Bei Studenten ist die Hochschule die zur Meldung verpflichtete Stelle. Die Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Absatz 2 SGB V wird ersetzt durch die Versicherungsbescheinigung bzw. die Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus entsprechend § 199a Absatz 2 SGB V.
(5) Bei den Praktikanten ohne Arbeitsentgelt und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt ist der Arbeitgeber die zur Meldung verpflichtete Stelle.
(6) Bei den Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs ist die Ausbildungsstätte die zur Meldung verpflichtete Stelle. Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden, haben nach § 200 Absatz 2 SGB V der Ausbildungsstätte eine Versicherungsbescheinigung der für sie zuständigen Krankenkasse vorzulegen, in der angegeben ist, ob sie als Auszubildende gesetzlich versichert oder versicherungsfrei von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind (vgl. Abschnitt 6.6).
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