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Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
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2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 5.2.2. RS 2020/03, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt

Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Praktikanten ohne Arbeitsentgelt endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor der Aufgabe des Praktikums mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung (§ 190 Absatz 10 SGB V).


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