Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.7. RS 2020/03
Ziff. 6.7. RS 2020/03, Pflegeversicherung
(1) Die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein (§ 50 Absatz 1 SGB Xl). Aussagen über die Absicherung in der Pflegeversicherung sind deshalb im Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und Hochschulen bzw. Ausbildungsstätten nicht erforderlich.
(2) Im Übrigen gelten die Ausführungen in Abschnitt 6.6 über die Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten für die Pflegeversicherung entsprechend.
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