Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.8.3. RS 2020/03
Ziff. 7.8.3. RS 2020/03, Beitragssatz bei Beihilfeansprüchen
Für die Hinterbliebenen von Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe haben, ist der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB XI sowie der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 SGB XI für die Beitragsberechnung anzusetzen.
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