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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.12.2. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.12.2. RS 2022/02, Grundsätze der Berechnung
(1) In § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V ist folgende Regelung für den Freibetrag vorgesehen: Überschreitet die Summe der Versorgungsbezüge (§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB V) und das ggf. außerdem erzielte Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit insgesamt im Monat die Mindesteinnahmegrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2022: 164,50 EUR), ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V, also (nur) von den Renten der bAV, ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße abzuziehen. Zu den Renten der bAV gehören ebenso die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (einschließlich der kirchlichen Altersversorgung) sowie die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung. Der Freibetrag ist der Höhe nach ausdrücklich begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und damit, sofern der Freibetrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden kann, nicht übertragbar auf andere Versorgungsbezugsarten oder andere Einnahmearten. Mindesteinnahmegrenze und Freibetrag sind also gleich hoch, haben aber eine unterschiedliche Bedeutung und Funktion.
(2) Für Arbeitseinkommen sowie die sonstigen Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 SGB V gilt ausschließlich die Mindesteinnahmegrenze, nicht jedoch der Freibetrag. Dies hat u. a. zur Folge, dass aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu zahlen sind, wenn nach Abzug des Freibetrags von Betriebsrenten die Summe der Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens die Mindesteinnahmegrenze nicht übersteigt.
Beispiel:
Sachverhalt im Jahr 2022
bAV | 120 EUR | |
sonstiger Versorgungsbezug | 140 EUR | |
= 260 EUR |
Die Mindesteinnahmegrenze von 164,50 EUR wird überschritten.
Beitragspflichtige Einnahmen: | KV | PV |
bAV | 120 EUR | 120 EUR |
Abzug des Freibetrags | - 120 EUR | ./. |
= 0 EUR | = 120 EUR | |
sonstiger Versorgungsbezug | 140 EUR | 140 EUR |
gesamt | = 140 EUR | = 260 EUR |
(3) Das Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sieht inhaltsgleich einen Freibetrag für Leistungen der bAV vor (§ 39 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 2 Satz 2 KVLG 1989).
(4) Bei dem Freibetrag handelt es sich um einen starren Monatsbetrag. Für Teilmonate der Beitragspflicht, insbesondere im Sterbefall, ist der Freibetrag daher — ebenso wie bei der Mindesteinnahmegrenze — anteilig zu ermitteln. Hierbei ist der Monat mit 30 Tagen zu berücksichtigen. Der anteilige Freibetrag ermittelt sich durch die Multiplikation der Kalendertage, in denen eine Beitragspflicht besteht, mit dem 30. Teil des monatlichen Freibetrags.
(5) Wird die an sich laufende Leistung der bAV nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen (z. B. viertel- oder halbjährlich) ausgezahlt, ist der Auszahlungsbetrag auch für die Frage einer Berücksichtigung des Freibetrags nach dem Entstehungsprinzip auf die Monate zu verteilen, für die die Zahlung erfolgt. Für jeden dieser Monate ist dann festzustellen, ob und in welcher Höhe (ggf. anteilig) der Freibetrag Anwendung findet. Unabhängig davon ist für die Fälligkeit der auf den Auszahlungsbetrag entfallenden Beiträge der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend. Weiteres ist unter A.1.4.5 beschrieben.
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