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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4.4.5. RS 2023/04
Ziff. A.2.4.4.5. RS 2023/04, Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften
(1) Eine weitere Besonderheit ergibt sich für Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind. Es handelt sich hierbei um Beamte und (Vertrags-)Bedienstete bei bestimmten Institutionen der Europäischen Union, die unter die VO Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (kurz EU-Beamtenstatut oder BSB) fallen. Zu den EU-Institutionen in diesem Sinne gehören zunächst die 7 Organe der Europäischen Union (vgl. Artikel 13 Absatz 1 des EU-Vertrages [EUV]); davon in Deutschland ansässig die Europäische Zentralbank (EZB). Des Weiteren zählen hierzu die in Artikel 1b EU-Beamtenstatut genannten Einrichtungen sowie in Artikel 1a Absatz 2 EU-Beamtenstatut aufgelisteten EU-Agenturen. In Deutschland sind 2 von diesen Agenturen ansässig, und zwar die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) in Köln und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) in Frankfurt am Main. Eine vollständige Übersicht über die EU-Institutionen ist auf der Webseite der Europäischen Union veröffentlicht: european-union.europa.eu/institutions-law-budget/institutions-and-bodies/types-institutions-and-bodies_de.
(2) Die Beschäftigten in den vorgenannten EU-Institutionen erhalten den Krankenversicherungsschutz im Rahmen des eigenen gemeinschaftsrechtlichen Krankheitsfürsorgesystems der EU. Den rechtlichen Rahmen hierfür bilden insbesondere Artikel 72 des EU-Beamtenstatuts und Artikel 28 der Beschäftigungsbedingen sowie die "Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften". Im Übrigen werden nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die ehemaligen Beschäftigten (z. B. Ruhestandsbeamte) oder Familienangehörige von Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der EU einbezogen.
(3) Personen, die im Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften abgesichert sind, unterliegen im Ergebnis nicht dem deutschen Krankenversicherungssystem. Dies wird im Wege der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 SGB V und der sog. "absoluten Versicherungsfreiheit" über § 6 Absatz 3 SGB V (vgl. Abschnitt A.4.1) erreicht.
(4) Endet der Anspruch in einem Krankheitsfürsorgesystem der EU wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wegfalls der Voraussetzungen für Familienangehörige, ist bei der Prüfung des Tatbestandes "zuletzt versichert" im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V in einem ersten Schritt die Versicherungssystemzugehörigkeit des Betroffenen vor der Absicherung in diesem Sondersystem festzustellen. War die betroffene Person unmittelbar vor Eintritt ins Sondersystem gesetzlich krankenversichert, werden die Zeiten der Absicherung innerhalb des Krankheitsfürsorgesystems der EU — auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH — mit Zeiten der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt, sodass beim Fehlen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V infrage kommt. Darüber hinaus kann sich das Zugangsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V ergeben.
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